Die Bettleiche – mal juristisch betrachet
Unter Leiche versteht man den toten Körper eines Menschen. (Joooo – leblos… und das immer im Bett!)
Im Zivilrecht zählt man eine Leiche zu dem Begriff: Sache. (AHA – er ist also eine Sache und kann weg!) Folglich kann Besitz an einem Leichnam begründet sein, wenn es sich lediglich um die Ausübung „realer Herrschaftsmacht“ handelt. (Was für eine Frage? Na logo bin ich Herrscherin.) Es besteht aber kein Eigentumsrecht an einer Leiche – der Mensch ist nach dem Tod für sich selbst verantwortlich, also quasi sein „eigener Herr“. (Wichtig, der Herr ist also auch leblos noch voll für sich verantwortlich.)
Im Strafrecht hingegen ist die Leiche keine bloße Sache, die Menschenwürde wirkt nämlich über den Tod hinaus. (Haben die Männer diese Würde nicht seit dem letzten Saufexzess verloren…?) Strafrechtlich ist eine Leiche untauglich für einen Diebstahl oder eine Sachbeschädigung max. Störung der Totenruhe. (Die störe ich bevorzugt mit einem Staubsager, neben dem Bett, hihi.)
Eine Leiche kann im Rahmen eines Strafverfahrens nur sichergestellt werden. Eine Beschlagnahme geht nicht, da der Betroffene, also die Leiche, keinen Widerspruch einlegen kann. (Dürfen sie im lebenden Zustand auch selten.) Und da an einer Leiche kein Eigentum besteht, ist auch eine Eigentumsübertragung nicht möglich. (Ich kann die Bettleiche also nicht mal verschenken????)
Es ist wichtig, dass sich DAS mal rumspricht!
Wie ich es aber schaffe, meine Bettleiche wiederzubeleben erzähle ich Ihnen gern auf Ihrer Feier…!